Aufnahme
Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung erfüllen in Niedersachsen ihre Schulpflicht auch in einer staatlich anerkannten Tagesbildungsstätte (§ 162 niedersächsisches Schulgesetz).
Wird bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt, können die Eltern entscheiden, dass ihr Kind seine Schulpflicht in einer Tagesbildungsstätte erfüllt.
Die Erich Kästner-Schule in Vechta und Damme nimmt alle Schüler mit einer geistigen Behinderung auf. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Dies sind:
- Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung
- Zustimmung der Eltern
- Zustimmung des Trägers
- Kostenanerkenntnis nach Sozialgesetzbuch XII (SGB) § 54 durch das Sozialamt