Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX).
Geschieht das nicht, müssen sie eine monatliche Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtplatz bezahlen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX hängt davon ab, wie viele Arbeitnehmer effektiv im Jahresdurchschnitt beschäftigt werden und in welchem Umfang die Pflichtquote tatsächlich erfüllt wird.

Firmen, die dem Andreaswerk als vom Staat anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen einen Auftrag erteilen,
senken in der Regel ihre Ausgleichsabgabe und unterstützen so Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung.
Die in unseren Werkstätten erbrachte Arbeitsleistung lässt sich zu 50 % auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).


Beispiel:
Ihr Unternehmen mit 100 Arbeitnehmern beschäftigt keine schwerbehinderten Menschen. 
Die jährliche Ausgleichsabgabe beträgt 21.600 € (360 € pro Monat x 12 Monate x 5 Personen).

Erteilt Ihr Unternehmen uns Aufträge in Höhe von 43.200 € als reine Arbeitsleistung ohne Material,
so sparen Sie die gesamte Ausgleichsabgabe ein.


Aufträge statt Auslgeichsabgabe!