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AGB
Liefer- und Geschäftsbedingungen des Andreaswerkes e. V., Vechta
§ 1 Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden nur nach Maßgabe der nachstehenden Geschäfts-, Liefer- sowie Zahlungsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für zukünftige Verträge. Abweichende Bedingungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Auftraggebers - im folgenden immer Besteller genannt - wird ausgeschlossen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird widersprochen.
Für die Betriebsbereiche "Kfz-Reparatur und -Wartung", "Wäscherei/Heißmangel" und “Bäckerei“ gelten zusätzlich die besonderen Geschäftsbedingungen im Anschluss an diese AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Andreaswerkes e.V. sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt.
An Angebote, Muster, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise
Die Preise des Angebotes des Andreaswerkes e.V. sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die in einer Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, werden ggf. anfallende Fracht- und Verpackungskosten gesondert berechnet.
§ 4 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Zahlungsverzug tritt auch mit Ablauf eines vereinbarten Zahlungszieles ohne weiteres ein. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferfristen
Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Dies setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller anzuliefernden Materialien und Werkstoffe und eventuell anzuliefernde technischen Pläne und Unterlagen voraus. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist. Die Lieferfrist verlängert sich auch ohne weiteres, wenn vom Andreaswerk e.V. benötigte Zulieferartikel aus Umständen, die das Andreaswerk e.V. nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig angeliefert werden können. Das Andreaswerk e.V. wird den Besteller bei Lieferverzögerungen umgehend benachrichtigen und nach Wegfall des Grundes den zu erwartenden Liefertermin mitteilen.
Sofern das Andreaswerk e.V. die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Andreaswerkes e.V.
§ 6 Gefahrtragung
Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Andreaswerkes e.V. verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 7 Rechte des Bestellers wegen Mängel
Maß- und Gewichtsangaben sowie Muster unterliegen den üblichen Abweichungen. Die üblichen Abweichungen stellen keine Mängel dar.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet das Andreaswerk e.V. grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrenübergang, es sei denn, es gelten für Einzelabteilungen kürzere Gewährleistungsfristen insbesondere nach besonderen Bedingungen für die Kfz-Reparatur und –Wartung, die Wäscherei/Heißmangel sowie die Bäckerei. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Offensichtliche Mängel muss der Besteller im Regelfall innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns gegenüber rügen. Offensichtlich sind solche Mängel, die bei bloß oberflächlicher Untersuchung der Ware sofort erkannt werden können. Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Ware.
Dem Andreaswerk e.V. ist vom Besteller Gelegenheit zu geben, die Liefergegenstände kurzfristig zu besichtigen.
Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Andreaswerk e.V. nach seiner Wahl die unentgeltliche Nachbesserung oder das Recht zur Neulieferung zu. Wählt das Andreaswerk e.V. die Neulieferung, sind die beanstandeten Liefergegenstände ohne Entschädigung an das Andreaswerk e.V. zurückzugeben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche wegen Mängel gegen das Andreaswerk e.V. stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Andreaswerkes e.V. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Vechta ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Andreaswerk e.V. und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 10 Datenschutz
Im Rahmen des Vertragsabschlusses erheben wir ausschließlich Daten über den Besteller, die wir für die Vertragserfüllung und zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung benötigen und verarbeiten diese Daten unter strenger Beachtung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG). Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 lit. C KDG. Sofern wir darüber hinaus Daten verarbeiten, die uns auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund einer Einwilligung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b KDG.
§ 11 Schlussbestimmung
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Das Andreaswerk e.V. widerspricht hiermit der Geltung der AGB des Bestellers.
Zusatzbedingungen für Kfz-Reparatur und –Wartung
Es gelten die vom Zentralverband des Kfz-Handwerks empfohlenen Kfz-Reparaturbedingungen. Der genaue Wortlaut ist in der Kfz-Wartungshalle einzusehen.
Bei Widersprüchen zu den Kfz-Reparaturbedingungen vom Zentralverband des Kfz-Handwerks gelten die AGB des Andreaswerkes e.V.
Zusatzbedingungen für Wäscherei/Heißmangel
Die Wäscherei übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit der Stoffe, Knöpfe, Reißverschlüsse etc. entstehen. Der Auftraggeber hat auf besonders hochpreisiges oder wertvolles Reinigungsgut bei der Anlieferung hinzuweisen. Alle Taschen sowie Ecken an Kissen und Bettbezügen sind vom Auftraggeber auszubürsten. Schäden durch Fremdkörper in der Wäsche gehen zu Lasten des Kunden. Auch gehen Schadensersatzansprüche zu Lasten des Kunden, die dadurch entstehen, dass durch Fremdkörper in der Wäsche das Andreaswerk e.V. einem anderen Kunden schadensersatzpflichtig wird.
Das Zählergebnis der Wäscherei ist maßgebend.
Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber im Regelfall innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns gegenüber rügen. Offensichtlich sind solche Mängel, die bei bloß oberflächlicher Untersuchung der Ware sofort erkannt werden können. Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Ware.
Bei Gewichtswäsche wird das Gewicht in der Wäscherei festgestellt und auf volle 500 g nach oben aufgerundet.
Im Schadensfall haftet das Andreaswerk e.V. in Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Waschpreises.
Zusatzbedingungen für Bäckerei
Da wir Lebensmittel versenden/ liefern, behalten wir uns vor, bei länger andauernden Hitzeperioden zu prüfen, ob es vertretbar ist, die Ware zu versenden, ohne dass diese Schaden nimmt. Kommt es hierdurch zu Lieferverzögerungen, werden wir den Besteller umgehend über den voraussichtlichen Liefertermin informieren. Die nachstehenden Beschreibungen stellen keinen Sachmangel oder Mangel dar:
Geringfügige Beschädigung an der Umverpackung, die den Inhalt nicht beeinträchtigt; kleiner Bruchanteil bei Gebäcken und Backwaren bis zu 5 % des Verpackungsinhaltes; kaum erkennbare Geschmacksabweichungen bzw. optische Produktabweichungen wie z.B. geringfügig unvollständiger Schokoladenüberzug, eingeschlossene Luftblasen im Gebäck. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen Abweichungen.
Streitbeilegungsverfahren
Das Andreaswerk e.V. erklärt sich von Vorhinein nicht bereit zur Teilnahme an Streit-beilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
Stand 24.05.2018